P3 14 108 VERFÜGUNG VOM 15. JULI 2014 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen den Entscheid vom 11. Juni 2014 des Zwangsmassnahmengerichts Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 14 108
VERFÜGUNG VOM 15. JULI 2014
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
den Entscheid vom 11. Juni 2014 des Zwangsmassnahmengerichts
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO)
- 2 - Verfahren
A. X_________ wurde am 11. Dezember 2013 wegen des Verdachts verschiedener Vermögensdelikte vorläufig festgenommen. Mit unangefochtenem Entscheid vom
13. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegen ihn Untersu- chungshaft bis längstens am 10. März 2014 an, welche auf Gesuch der Staatsanwalt- schaft am 13. März 2014 vom Zwangsmassnahmerichter um drei Monate bis am
9. Juni 2014 verlängert wurde. B. Am 6. Juni 2014 übermittelte der zuständige Oberstaatsanwalt dem Zwangsmass- nahmerichter abermals ein Gesuch um Haftverlängerung. Hierzu nahm der Beschuldig- te am 7. Juni 2014 Stellung und ersuchte um seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 11. Juni 2014, welchen er den Parteien gleichentags als Dispositiv per Faxmitteilung und tags darauf als begründetes Urteil per Postsendung eröffnete, verlängerte der Zwangsmassnahmerichter die Untersuchungshaft von X_________ um weitere drei Monate bis am 9. September 2014. C. Gegen diesen Entscheid gelangte X_________ mittels Beschwerde vom 20. Juni 2014 (Postaufgabedatum am 24. Juni 2014) an die Strafkammer des Kantonsgerichts und beantragte seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht stellte am 30. Juni 2014 unter Verzicht auf eine Stel- lungnahme die Vorakten P2 14 449 zu. Am 1. Juli 2014 hinterlegte es zudem die Ver- fahrensakten P2 13 941 sowie P2 14 185. Der Oberstaatsanwalt übersandte der Straf- kammer am 30. Juni 2014 die Untersuchungsakten samt einer einlässlichen Stellung- nahme, wonach die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen sei. Am 3. Juli 2014 replizierte der Beschwerdeführer innert der dreitägigen Antwortfrist, welche Eingabe der Vorinstanz und dem Oberstaatsanwalt zur Duplik innert drei Tagen zugestellt wurde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2014 räumte der Präsident der Straf- kammer dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ein, um sich zum Umstand zu äussern, dass seine Beschwerde zwar vom 20. Juni 2014 datiere und auf der Post- sendung nämliches Datum mittels Frankiermaschine angebracht worden sei; der Post-
- 3 - stempel der A-Postsendung jedoch den 24. Juni 2014 als Tag der Übergabe der Sen- dung an die Schweizerische Post ausweise, mit welchem Postaufgabedatum die Be- schwerde verspätet wäre. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 14. Juli 2014 Stellung.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Der Entscheid, womit der Zwangsmassnahmerichter ein Gesuch um Haftverlänge- rung gutheisst, kann mit schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 227 und 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstalts- leitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Hierfür trägt der Beschwerdeführer die Beweislast (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 91 StPO mit Hinweis). Wird die Beschwerdeeinreichung nicht fristgerecht vorgenommen, so hat zufolge Verwirkung des Rechtsmittels ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erhebli- cher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; zum Ganzen vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 1B_700/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2 sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss
- 4 - Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 426 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Der begründete Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 13. Juni 2014 in Empfang genommen, so dass die Beschwerdefrist am folgenden Tag und da- mit am 14. Juni 2014 zu laufen begann und am 23. Juni 2014 endete. Eine Eingabe gilt als der Schweizerischen Post übergeben, wenn sie am Postschalter aufgegeben, in einen Briefkasten der Post eingeworfen oder in die Hand eines Postbo- ten übergeben wird (Guidon, a.a.O., N. 450 mit Hinweisen). In der Regel erbringt, der Poststempel den Beweis der Aufgabe bei der Post, wobei dieser auch mit anderen Beweismitteln erbracht werden kann (BGE 109 Ib 343 E. 2). Die Beschwerde von X_________ datiert zwar vom 20. Juni 2014, welches Datum ebenfalls mittels Fran- kiermaschine auf der A-Postsendung angebracht worden ist. Der Poststempel der A- Postsendung weist jedoch den 24. Juni 2014 als Tag der Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post aus, welcher damit vermutungsweise als Tag der tatsächli- chen Postaufgabe gilt (Riedo, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 91 StPO). Diese Ver- mutung wird dadurch untermauert, dass die Beschwerde erst am Mittwoch, 25. Juni 2014, beim Kantonsgericht einging, womit wenig wahrscheinlich ist, dass sie fristge- mäss am 20. Juni 2014 aufgegeben wurde. Der Verteidiger des Beschwerdeführers gibt in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 an, dass er die Rechtsschrift am späten Abend des 20. Juni 2014, nach Schliessung der Poststelle, in B_________ als A-Postsendung in einen Briefkasten gelegt habe. Für ihn sei das Datum des Poststempels „absolut nicht nachvollziehbar“, wobei er eine mögliche Erklärung darin sehe, „dass es sich beim (verlängerten) Wochenende vom 21./22. Juni 2014 um das Pfingstwochenende gehandelt [habe] und es eventuell zu postinternen Verzögerungen gekommen [sei]“. Derjenige, der eine Sendung uneingeschrieben aufgibt, trägt das Risiko, dass der Poststempel nicht rechtzeitig angebracht wird. Die eigene Datierung einer Sendung mit der Frankiermaschine ist kein Ersatz für den Poststempel, weil sie keine postamtliche Bescheinigung darstellt (BGE 109 Ib 343 E. 2a; Riedo, a.a.O., N. 25 zu Art. 91 StPO). Folglich hätte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers den Nachweis für die rechtzeitige Postaufgabe mit andern tauglichen Mitteln, etwa dem klaren und unzwei- felhaften Beweis durch unabhängige Zeugen, erbringen müssen, zumal er die Sen- dung nach eigener Aussage erst nach Schliessung der Poststelle in einen Briefkasten
- 5 - einwarf. Damit durfte er nicht von dessen Leerung noch am gleichen Tag ausgehen, was wiederum die Gefahr nach sich zog, dass die Postsendung nicht mehr am 20. Juni 2014 abgestempelt wurde (vgl. Riedo, a.a.O., N. 24 zu Art. 91 StPO; ferner Bundesge- richtsurteil 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 2.2). Solche Beweise brachte der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger jedoch selbst dann nicht vor, als er mit dem eventuellen Fristversäumnis konfrontiert worden war. Wenn der Verteidiger des Be- schwerdeführers eine mögliche Erklärung in einer postinternen Verzögerung aufgrund des verlängerten Pfingstwochenendes sah, ist dies bereits deshalb nicht schlüssig, weil Pfingsten 2014 bereits am 7. - 9. Juni war. Da auch keine sonstigen Hinweise für eine postinterne Verzögerung bestehen, gelang dem Beschwerdeführer der Nachweis für die fristgerechte Übergabe der Postsendung an die Schweizerische Post nicht, wes- halb er die Beschwerde verspätet eingereicht hat. Auf die Beschwerde könnte somit nur eintreten werden, wenn die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO erfüllt wären. An dieser Möglichkeit fehlt es bereits, weil der Verteidiger kein entsprechendes Gesuch eingereicht hat und er weder Gründe glaubhaft darlegt, nach welchen ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, noch solche aufgrund der Akten ersichtlich sind. Die vom amtlichen Verteidiger genannten Gründe beziehen sich nicht auf die Säumnis und vermögen ein Absehen von der von Amtes wegen zu beachtenden gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. statt aller Riedo, a.a.O., N. 68 zu Art. 91 StPO mit Hinweisen) nicht zu rechtfertigen. Auf- grund der verpassten Beschwerdefrist ist der Strafkammer verwehrt, die Beschwerde auf ihre materielle Begründetheit zu überprüfen.
2. Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, womit der Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 13. Dezember 2013 Rechtsanwalt A_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. lit. a StPO bestellt (vgl. Untersuchungsakten, S. 336) mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kos- tentragung (vgl. Art. 135 StPO). 2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO).
- 6 - Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel- len Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre- ten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie von Art. 14 Abs. 1 GTar auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt wird. Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Geset- zes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Be- schwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichti- gung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und angesichts der für die Beschwerdeschrift sowie seine Stellungnahme vom 3. Juli 2014 erforderlichen Zeit, zumal sich der amtliche Verteidi- ger teilweise auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren abstützen konnte, sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 GTar, rechtfertigt es sich, dass der amtliche Verteidiger durch den Staat mit Fr. 700.-- (inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 20 f. zu Art. 135 StPO; vgl. ferner Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Domei- sen, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 426 StPO). 2.2 Parteientschädigungen werden ausgangsgemäss keine ausbezahlt.
- 7 - Erkennt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Rechtsanwalt A_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 700.-- entschädigt. Der Beschwer- deführer ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis ver- pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 15. Juli 2014